Ihr Steuerbescheid entspricht nicht dem erwünschten Spruch? Wie können unrichtige Bescheide noch korrigiert werden? Hierfür bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) – abhängig von Alter und Art des Bescheides – verschiedenen Möglichkeiten.
Beschwerde
Innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung (Frist auf Antrag verlängerbar) kann man gegen einen Bescheid Beschwerde beim Finanzamt einbringen. Diese muss die Bescheidbezeichnung, eine Erklärung was angefochten und welche Änderung beantragt wird, eine Begründung sowie die Unterschrift beinhalten. Eine Beschwerde kann auch über FinanzOnline eingereicht werden. Zumeist entscheidet direkt das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung.
Passt auch die Vorentscheidung nicht, kann man einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die vorgeschriebene Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. In Verbindung mit der Beschwerde kann aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den strittigen Betrag eingebracht werden. Wird der Beschwerde allerdings nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen von aktuell 1,38 % pro Jahr fällig.
Abänderung
Ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, kann ein Bescheid bis zur Verjährung (normalerweise fünf Jahre) durch eine Berichtigung abgeändert werden. Eine Berichtigung ist möglich aufgrund
Aufhebung
Ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides kann nur erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bescheid gegen Gesetz, Vorordnung oder Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein unrichtiger Spruch liegt auch vor, wenn erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides möglich. Der Antrag muss die Bescheidbezeichnung und die Gründe enthalten, auf die sich die Unrichtigkeit stützt (§ 299 BAO).
Wiederaufnahme
Wurde ein Bescheid erschlichen, sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen oder war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) möglich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung, Aufhebung oder Verfahrenswiederaufnahme. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Regelfall (wenn sich der Fehler nicht geringfügig auswirkt) erfolgt allerdings eine Berichtigung bzw. Wiederaufnahme. Die Rechtswirkung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.